Das bauartbedingte Fahr- und Lenkverhalten sowie die Standsicherheit eines Flurförderzeuges, unterscheiden sich sehr von denen eines Kraftfahrzeuges.

An Fahrer von Fluförderzeugen werden bedingt durch ihr Arbeitsumfeld und die Besonderheiten ihres Arbeitsgerätes, hohe Anforderungen gestellt.

Verständlich, dass Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften sich deshalb besonders mit diesem Thema befasst haben, eine gesonderte Ausbildung verlangen und besondere Gesetze und Verordnungen zur Unfallverhütung erlassen haben.


Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“
BGV D27 § 7
Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz der Fahrerstand Personen nur beauftragen, die:

1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Der Unternehmer hat also dafür Sorge zu tragen, dass eine schriftliche Beauftragung zum Fahren des jeweiligen Flurförderzeuges (Typ, Nenntragfähigkeit, Baureihe) bzw. Anbaugerätes vorliegt.

Gern sind wir Ihnen bei der Lösung dieser Aufgabe behilflich.

Unfallverhütungsvorschrift „ Grundsätze der Prävention“
BGV A1 § 4

Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend
§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.



Auch ein ausgebildeter Staplerfahrer muss also jedes Jahr unterwiesen werden. Nicht nur sein Wissen sollte auf den neuesten Stand gebracht werden, er sollte auch gegen Gefahren und Risiken im innerbetrieblichen Verkehr sensibilisiert werden. Eine auf Ihr Unternehmen spezifizierte jährliche Nachschulung können wir nach Wunsch in Ihrem Hause durchführen. Die Mitarbeiter bekommen diese Unterweisung in ihren Fahrausweis eingetragen und Sie bekommen eine schriftliche Dokumentation in Form eines Schulungsprotokolls.

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Quelle:
Linde M.H.